Börsenratswahl: Wahlprozess

Der Wahlausschuss hat den 24. November 2025 (0:00 Uhr) bis 28. November 2025 (24:00 Uhr) als Wahlzeitraum festgesetzt. Die Termine des laufenden Wahlverfahrens berechnen sich aus den Regelungen der Börsenverordnung.

Zeitplan

Die untenstehende Tabelle bietet Ihnen einen Überblick:

Datum

Wahlprozess

12. August 2025

Wahlbekanntmachung

12. August 2025 – 26. September 2025

Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen

20. Oktober 2025 – 24. Oktober 2025

Veröffentlichung der Wählerlisten

31. Oktober 2025

Ablauf der Frist für Einsprüche gegen die Wählerlisten

ab 5. November 2025 

Versand der Wahlunterlagen

24. November 2025 (0.00 Uhr) bis 28. November 2025 (24.00 Uhr)

Wahlzeitraum

5. Dezember 2025

Bekanntmachung Wahlergebnis

Briefwahl

Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. 

Die Abstimmung ist geheim. Die Briefwahlunterlagen werden den wahlberechtigten Unternehmen rechtzeitig vor Beginn des Wahlzeitraums zugesendet. Die ausgefüllten Wahlunterlagen müssen beim Wahlausschuss bis zum 28. November 2025 eingehen. Sie können dem Wahlausschuss entweder per Post zugeschickt werden oder im Büro des Wahlausschusses abgegeben werden. Auf eine rechtzeitige Absendung ist zu achten. Verspätet eingegangene Wahlunterlagen werden nicht berücksichtigt.

Wählergruppen

Im Börsenrat der FWB® sind, nach Wählergruppen und Untergruppen (Gruppen) gegliedert, mit folgender Sitzzahl vertreten:

1. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute

Untergruppen:

a) genossenschaftliche Kreditinstitute

1 Sitz

b) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute         

1 Sitz

c) sonstige Kreditinstitute

6 Sitze

2. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen
Kapitalverwaltungsgesellschaften

1 Sitz

3. die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute,
Wertpapierinstitute und sonstigen Unternehmen

2 Sitze

4. die Spezialisten

2 Sitze

5. die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind

1 Sitz

6. andere Emittenten solcher Wertpapiere

2 Sitze

7. die Anlegerinnen und Anleger*)

2 Sitze

*) Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Anleger werden mit deren Einverständnis auf Vorschlag des Wahlausschusses mit einfacher Mehrheit der Stimmen vom neu gewählten Börsenrat unverzüglich, frühestens bei seinem ersten Zusammentreffen, hinzugewählt. 

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind die bei Beginn der Auslegung der Wählerlisten zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen sowie die Unternehmen, deren Wertpapiere zu diesem Zeitpunkt zum Börsenhandel zugelassen sind. Unternehmen, die vor dem Wahlzeitraum ihre Zulassung zum Börsenhandel verlieren sowie Unternehmen, deren Wertpapiere am Tag vor dem Wahlzeitraum nicht mehr zum Handel zugelassen sind, verlieren ihre Wahlberechtigung.