Börsenratswahl: Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss fordert die Gruppen zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die jeweilige Gruppe

bis spätestens 26. September 2025

auf. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlausschuss schriftlich unter folgender Adresse einzureichen:

Wahlausschuss Börsenratswahl FWB
c/o Frankfurter Wertpapierbörse
Ofir Raz 
Mergenthalerallee 61
65760 Eschborn

Wahlvorschläge für die Wahl zum Börsenrat können sowohl schriftlich als auch elektronisch eingereicht werden. Um die Möglichkeit der elektronischen Einreichung zu nutzen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an boersenratswahl@deutsche-boerse.com.

Verspätet eingegangene Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wie viele Mitglieder jeweils für die verschiedenen Wählergruppen zu wählen sind, entnehmen Sie bitte Ziffer 4.3 – Wählergruppen.

Der Wahlvorschlag muss

  • die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird
  • den Namen und die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person einschließlich der in § 10 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 BörsVO genannten Unterlagen (ausgefülltes Formular zur Eignungsprüfung, lückenloser Lebenslauf mit monatsgenauen Angaben)
  • den Namen des von der vorgeschlagenen Person vertretenen Unternehmens enthalten. 

Darüber hinaus umfasst der Wahlvorschlag entweder

  • Auszüge aus den Gewerbezentral- und Strafregistern der Staaten, in denen die Person ihren Wohnsitz in den letzten zehn Jahren hatte,
  • oder, sofern ein solches Dokument im jeweiligen Staat nicht ausgestellt wird, eine amtliche Bescheinigung über die Unbescholtenheit 
  • oder, sofern auch ein solches Dokument im jeweiligen Staat nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung, ob in Verbindung mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtliche Verurteilungen erfolgt sind.

Wählbarkeit

Wählbar sind Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen, die mindestens einer der unter 4.3. genannten Wählergruppen an der Frankfurter Wertpapierbörse angehören. Dies sind bei 

  1. Unternehmen, die in der Rechtsform der Einzelkauffrau oder des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber, 
  2. anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind.

Wählbar sind auch die Personen, die zur Führung der Geschäfte und Vertretung einer inländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Unternehmens befugt sind, wenn sie in dieser Eigenschaft in das Handelsregister eingetragen sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Geschäft notwendige berufliche Eignung haben. 

Nicht wählbar ist, wer 

a) Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens oder Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder Ausland eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem selbst betreibt oder im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes mit dem Betreiber einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems verbunden ist oder

b) Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems im In- oder Ausland ist.

 
Der Wahlausschuss bittet, das Führungszeugnis direkt an die Hessische Börsenaufsichtsbehörde an folgende Adresse zu senden:

Herr Stefan Haupt
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Deutschland

Für ein wahlberechtigtes Unternehmen einschließlich der mit diesem verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz darf jeweils nur eine vertretungsberechtigte Person benannt werden.

Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Zulässigkeit.

Vordrucke für Wahlvorschläge / Einverständniserklärungen finden Sie auf dieser Internetseite.