Wählbar sind Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen, die mindestens einer der unter 4.3. genannten Wählergruppen an der Frankfurter Wertpapierbörse angehören. Dies sind bei
- Unternehmen, die in der Rechtsform der Einzelkauffrau oder des Einzelkaufmanns betrieben werden, die Geschäftsinhaberin oder der Geschäftsinhaber,
- anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu ihrer Vertretung ermächtigt sind.
Wählbar sind auch die Personen, die zur Führung der Geschäfte und Vertretung einer inländischen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Unternehmens befugt sind, wenn sie in dieser Eigenschaft in das Handelsregister eingetragen sind. Soweit die wählbare Person einen Handelsteilnehmer vertritt, soll sie die für das börsenmäßige Geschäft notwendige berufliche Eignung haben.
a) Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens oder Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs eines Unternehmens ist, das im In- oder Ausland eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem selbst betreibt oder im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes mit dem Betreiber einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems verbunden ist oder
b) Mitglied der Geschäftsführung einer Börse oder eines Betreibers eines multilateralen Handelssystems im In- oder Ausland ist.